Das ist unsere Satzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.12.1970, zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 21.06.2017 

Stand 21.06.2017 

§ 1- Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.                  Der Verein führt den Namen „Verein der Ehemaligen, der Freunde und Förderer des Inda-Gymnasiums Aachen-Kornelimünster“ und trägt den Zusatz „e.V.“, nachdem er in das Vereinsregister eingetragen wurde.

2.                  Der Sitz des Vereins ist 52076 Aachen in. Nordrhein-Westfalen.

3.                  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Ziel und Zweck des Vereins

1.                  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck, das in § 1 genannte Gymnasium bei der Erziehungs- und Bildungsarbeit ideell und materiell zu unterstützen.

2.                  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)                  ideelle und materielle Unterstützung des lnda-Gymnasiums (§ 58 Nr. 1 AO)

b)                  Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege

c)                  Ausstattung des Computerbereiches

d)                  Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe

e)                  Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief, Jahrbuch, Terminplaner)

f)                   Außendarstellung der Schule

g)                  Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen

h)                  Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften

i)                    Unterstützung des internationalen Schüleraustausches und von Besuchsprogrammen

j)                    Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten

k)                  Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen

l)                    Unterstützung des Schulsanitätsdienstes

m)                Betrieb einer Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gern. § 65 der AO

n)                  Betrieb einer Schulbibliothek

o)                  Gestaltung des Außengeländes

p)                  Beschaffung von Spielgeräten

q)                  ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.

r)                   Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland

s)                   Unterstützung von Projekten in Entwicklungsländern

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

1.                  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.                  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.                  Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

1.                  Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.

2.                  Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

3.                  Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

 

§ 5 – Jahresbeitrag

1.                  Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten.

2.                  Die Mindestsätze werden von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden festgesetzt.

3.                  Der Jahresbeitrag ist erstmalig beim Eintritt, sonst innerhalb der ersten 2 Monate des Geschäftsjahres fällig. Falls eine Einzugsermächtigung vorliegt, wird diese am 20. Februar eines jeden Jahres ausgeführt.

4.                  In besonderen Härtefällen ist der Vorstand ermächtigt, die Beiträge zu ermäßigen.

5.                  Ehemalige Schüler zahlen bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung einen ermäßigten Beitrag, dessen Mindestsatz von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit festgesetzt wird.

 

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

1.       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

a)                  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied nach § 26 BGB. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden;

b)                  Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt, mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder ohne Begründung der Lastschrift des Mitgliedsbeitrages widerspricht und so eine Rücklastschrift auslöst. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.

2.       Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

 

§ 7 – Organe des Vereins Organe des Vereins sind

1.                  die Mitgliederversammlung

2.                  der Vorstand

 

§ 8 – Die Mitgliederversammlung

1.       Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist. Sie kann über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten beschließen.

a)                  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.

b)                  Wenn die Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern anstehen, muss die Tagesordnung folgende Punkte enthalten:

a)       Erstattung des Tätigkeitsberichtes und des Kassenberichtes

b)      Entlastung des Vorstandes

c)       Wahl des Kassenprüfers

d)      Neuwahl des Vorstandes.

c)                  Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

d)                  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

3.       Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

a)                  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.

b)                  Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

c)                  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten.

d)                  Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.

e)                  Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

f)                   Beschlüsse werden mit mehr als 50% Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

4.       Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a)                  Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung

b)                  Entlastung des Vorstandes

c)                  Wahl des Vorstandes

d)                  Wahl der Kassenprüfer/innen

e)                  Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern

f)                   Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte

g)                  Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags

h)                  Beratung über die geplante Verwendung der Mittel

i)                    Entscheidung über gestellte Anträge

j)                    Änderung der Satzung (Ausnahme § 11 Abs.3)

k)                  Auflösung des Vereins

5.       Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

6.       Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.

 

§ 9 – Der Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus höchstens 9 Mitgliedern. Er setzt sich aus geborenen (kraft Amtes) und geborenen (durch Wahl) Mitgliedern zusammen.

2.       Geborene Mitglieder sind der/die jeweilige Schulleiter/in, Sprecher/in der Schülerschaft, Vorsitzende/r der Elternpflegschaft.

3.       Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

4.       Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die 1. Vorsitzende/n, 2. Vorsitzende/n, den/die 1. Schatzmeister/in. Diese drei genannten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5.       Der Vorstand des Vereins setzt sich somit wie folgt zusammen:

a)       1. Vorsitzende/r              (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

b)      2. Vorsitzende/r              (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

c)       1. Schatzmeister/in       (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

d)      Schatzmeister/in

e)      Schriftführer/in

f)        Ein weiteres gewähltes Vorstandsmitglied

g)       Schulleitung bzw. Vertretung

h)      Sprecher/in der Schülerschaft bzw. Vertretung

i)        Vorsitzende/r der Elternpflegschaft bzw. Vertretung

6.       Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

7.       Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel aus dem Vereinsvermögen. Dabei ist er an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

8.       Der 1. Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen ein. Die Einberufung erfolgt nach Bedarf. Der Vorstandsvorsitzende muss den Vorstand binnen zwei Wochen einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der gewählte 1. Vorsitzende wird in folgender Reihenfolge vertreten: a) vom 2. Vorsitzenden, b) vom 1. Schatzmeister, c) vom lebensältesten Vorstandsmitglied.

9.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, ersatzweise der/des 2. Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen sind.

10.   Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

11.   Das Vereinsvermögen wird von dem/der Schatzmeister/in verwaltet. Er/Sie regelt die Geldangelegenheiten des Vereins. Er/Sie ist berechtigt, Verfügungen bis zu 100 €. ohne Beschluss des Vorstandes selbständig vorzunehmen. Je zwei der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können gemeinsam über Beträge bis 500 € im Einzelfalle verfügen.

 

§ 10 – Kassenprüfer/innen

1.                  Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.

2.                  Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

 

§ 11 – Satzungsänderungen

1.                  Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

2.                  Beschlüsse über eine Satzungsänderung erfordern eine Mehrheit von Zwei-Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

3.                  Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§ 12 – Auflösung des Vereins

1.                  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden

 

2.               Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Rechtsträger der Schule, der es für die Förderung der Bildung und Erziehung und der Jugendhilfe des lnda-Gymnasiums zu verwenden hat; falls dieses nicht mehr besteht, für gemeinnützige Zwecke anderer Schulen.